§ 106 Klassenelternbeiräte
(1) Die Eltern der Schülerinnen und. Schüler einer Klasse
bilden die Klassenelternschaft. Sie wählt aus ihrer Mitte für
die Dauer von zwei Jahren ein Elternteil als
Klassenelternbeirat und ein Elternteil als Stellvertreterin
oder Stellvertreter. In Schulformen von einjähriger Dauer
beträgt die Amtszeit ein Jahr.
(2) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt,
wenn keine Jahrgangsklassen bestehen. In diesem Fall
wählen die Eltern in den Jahrgangsstufen der Grundstufe
(Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) für
jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler und in
den Jahrgangsstufen der Oberstufe (Sekundarstufe II) für
jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler je eine
Jahrgangselternvertreterin oder einen
Jahrgangselternvertreter sowie je eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter. Sofern nur eine Vertreterin oder ein
Vertreter in einer Jahrgangsstufe gewählt wurde, nimmt
diese oder dieser als Jahrgangselternbeirat die Aufgaben
des Klassenelternbeirates wahr. Sind zwei Vertreterinnen
oder Vertreter in einer Jahrgangsstufe gewählt worden, so
ergibt sich aus der Rangfolge der Stimmenzahl, wer die
Aufgaben des Klassenelternbeirates und wer die Aufgaben
der Stellvertreterin oder des Stellvertreters wahrnimmt.
Sofern die Zahl der Jahrgangselternvertreterinnen oder -
vertreter in einer Jahrgangsstufe mindestens drei beträgt,
wählen sie aus ihrer Mitte diejenigen, die diese Aufgaben
wahrnehmen; die Rechte aller
Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter im
Schulelternbeirat bleiben unberührt. § 107 gilt für die
einzelnen Jahrgangsstufen entsprechend.
(3) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt in
Klassen, in denen zu Beginn des Schuljahres mehr als die
Hälfte der Schülerinnen und Schüler volljährig ist. Die
Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler dieser
Klassen wählen in jeder Jahrgangsstufe gemeinsam für
jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine
Vertreterin oder einen Vertreter in den Schulelternbeirat.
(4) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt bei
Schulen, die vorwiegend von volljährigen Schülerinnen und
Schülern besucht werden. Sofern die Zahl der
minderjährigen Schülerinnen und Schüler an einer solchen
Schule zu Beginn des Schuljahres mindestens 25 beträgt,
wählen deren Eltern für jeweils 25 Schülerinnen und
Schüler eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter in
den Schulelternbeirat.
§ 107 Aufgaben der Klassenelternbeiräte
(1) In der Klassenelternschaft sollen die wesentlichen
Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse und der
Schule erörtert werden. Die Klassenelternschaft kann
Vorschläge für die Tagesordnung der Sitzungen des
Schulelternbeirates machen.
(2) Die Klassenelternschaft wird vom Klassenelternbeirat nach
Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Schulhalbjahr,
einberufen; sie ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Eltern,
die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Klassenlehrerin oder
der Klassenlehrer oder die oder der Vorsitzende des
Schulelternbeirates es unter Angabe der zu beratenden
Gegenstände verlangt. Erfolgt keine Einladung durch den
Klassenelternbeirat oder die Stellvertreterin oder den
Stellvertreter, kann die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer
diese oder diesen schriftlich auffordern, innerhalb einer Frist
von vier Unterrichtswochen einzuladen; nach Ablauf der Frist
lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ein. In diesem
Fall kann die Klassenelternschaft beschließen, für den Rest
der Amtszeit einen neuen Klassenelternbeirat zu wählen. Die
Neuwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Beschluss
in einer eigenen Klassenelternversammlung erfolgen, zu der
die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer einlädt.
(3) An den Versammlungen der Klassenelternschaft nimmt die
Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer teil. Den übrigen
Lehrerinnen und Lehrern der Klasse sowie der Schulleiterin
oder dem Schulleiter steht die Teilnahme frei. Einmal jährlich
sollen sie an einer Sitzung der Klassenelternschaft
teilnehmen, auf Antrag eines Viertels der Klassenelternschaft
sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Der Klassenelternbeirat
kann im Einvernehmen mit der Klassenelternschaft weitere
Personen einladen; die Eltern volljähriger Schülerinnen und
Schüler sollen eingeladen werden, Die Klassenelternschaft
kann aus besonderen Gründen allein beraten.
Klassenelternbeirat