Bilsteinschule Besse
§ 106 Klassenelternbeiräte (1) Die Eltern der Schülerinnen und. Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternschaft. Sie wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren ein Elternteil als Klassenelternbeirat und ein Elternteil als Stellvertreterin oder Stellvertreter. In Schulformen von einjähriger Dauer beträgt die Amtszeit ein Jahr. (2) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt, wenn keine Jahrgangsklassen bestehen. In diesem Fall wählen die Eltern in den Jahrgangsstufen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) für jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler und in den Jahrgangsstufen der Oberstufe (Sekundarstufe II) für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler je eine Jahrgangselternvertreterin oder einen Jahrgangselternvertreter sowie je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sofern nur eine Vertreterin oder ein Vertreter in einer Jahrgangsstufe gewählt wurde, nimmt diese oder dieser als Jahrgangselternbeirat die Aufgaben des Klassenelternbeirates wahr. Sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter in einer Jahrgangsstufe gewählt worden, so ergibt sich aus der Rangfolge der Stimmenzahl, wer die Aufgaben des Klassenelternbeirates und wer die Aufgaben der Stellvertreterin oder des Stellvertreters wahrnimmt. Sofern die Zahl der Jahrgangselternvertreterinnen oder - vertreter in einer Jahrgangsstufe mindestens drei beträgt, wählen sie aus ihrer Mitte diejenigen, die diese Aufgaben wahrnehmen; die Rechte aller Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter im Schulelternbeirat bleiben unberührt. § 107 gilt für die einzelnen Jahrgangsstufen entsprechend. (3) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt in Klassen, in denen zu Beginn des Schuljahres mehr als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler volljährig ist. Die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler dieser Klassen wählen in jeder Jahrgangsstufe gemeinsam für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Schulelternbeirat. (4) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt bei Schulen, die vorwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. Sofern die Zahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler an einer solchen Schule zu Beginn des Schuljahres mindestens 25 beträgt, wählen deren Eltern für jeweils 25 Schülerinnen und Schüler eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter in den Schulelternbeirat.
§ 107 Aufgaben der Klassenelternbeiräte (1) In der Klassenelternschaft sollen die wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse und der Schule erörtert werden. Die Klassenelternschaft kann Vorschläge für die Tagesordnung der Sitzungen des Schulelternbeirates machen. (2) Die Klassenelternschaft wird vom Klassenelternbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Schulhalbjahr, einberufen; sie ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Eltern, die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt. Erfolgt keine Einladung durch den Klassenelternbeirat oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, kann die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer diese oder diesen schriftlich auffordern, innerhalb einer Frist von vier Unterrichtswochen einzuladen; nach Ablauf der Frist lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ein. In diesem Fall kann die Klassenelternschaft beschließen, für den Rest der Amtszeit einen neuen Klassenelternbeirat zu wählen. Die Neuwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Beschluss in einer eigenen Klassenelternversammlung erfolgen, zu der die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer einlädt. (3) An den Versammlungen der Klassenelternschaft nimmt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer teil. Den übrigen Lehrerinnen und Lehrern der Klasse sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter steht die Teilnahme frei. Einmal jährlich sollen sie an einer Sitzung der Klassenelternschaft teilnehmen, auf Antrag eines Viertels der Klassenelternschaft sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Der Klassenelternbeirat kann im Einvernehmen mit der Klassenelternschaft weitere Personen einladen; die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen eingeladen werden, Die Klassenelternschaft kann aus besonderen Gründen allein beraten.
Klassenelternbeirat