Schulkonferenz
§ 128 Aufgaben
(1) Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in der
Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler (Schulgemeinde)
zusammenwirken. Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei
Meinungsverschiedenheiten.
(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die
Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
(3) Die Rechte der Elternbeiräte nach dem achten Teil dieses Gesetzes, der Schüler- und
Studierendenvertretung nach dem neunten Teil dieses Gesetzes und der Personalräte nach dem
Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), bleiben unberührt.
Hessisches Kultusministerium
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