Bilsteinschule Besse
§ 108 Schulelternbeiräte (1) Mitglieder des Schulelternbeirates sind die Klassenelternbeiräte und die nach § 106 Abs. 2 bis 4 gewählten Elternvertreterinnen und - vertreter. Er wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder. (2) An den Sitzungen des Schulelternbeirates nehmen die Schulleiterin oder der Schulleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter teil. Weitere Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können teilnehmen. Bei geeigneten Beratungsgegenständen sollen Schülervertreterinnen oder Schülervertreter zugezogen werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat weitere Personen einladen. Der Schulelternbeirat kann aus besonderen Gründen allein beraten. (3) Der Schulelternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr, einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleiterin oder der Schulleiter es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt. Erfolgt keine Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter diese oder diesen schriftlich auffordern, innerhalb einer Frist von vier Unterrichtswochen einzuladen; nach Ablauf der Frist lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein. In diesem Fall kann der Schulelternbeirat mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschließen, für den Rest seiner Amtszeit eine neue Vorsitzende oder einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Die Neuwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Beschluss in einer eigenen Sitzung erfolgen, zu der die Schulleiterin oder der Schulleiter einlädt. (4) Der Schulelternbeirat kann mit der Beratung über Angelegenheiten, die ausschließlich eine Schulstufe oder einen Schulzweig betreffen, Ausschüsse beauftragen, denen die Klassen- oder Jahrgangselternbeiräte der jeweiligen Schulstufe oder des Schulzweigs angehören; sie wählen aus ihrer Mitte eine Ausschussvorsitzende oder einen Ausschussvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die sich aus § 111 ergebenden Rechte des Schulelternbeirates bleiben unberührt.
§ 110 Aufgaben des Schulelternbeirates (1) Der Schulelternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht an der Schule aus. (2) Der Zustimmung des Schulelternbeirates bedürfen Entscheidungen der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 1 bis 7 und der Gesamtkonferenz nach § 133 Abs. 1 Nr. 3 bis 5. (3) Der Schulelternbeirat ist anzuhören vor Entscheidungen der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 8, 10 und 12, bevor die Schulleiterin oder der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind, und vor der Auswahl von zugelassenen Schulbüchern. (4) Der Schulelternbeirat kann sowohl Maßnahmen, die seiner Zustimmung bedürfen (Abs. 2), als auch Maßnahmen, bei denen er anzuhören ist (Abs. 3), vorschlagen. Der Vorschlag ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit schriftlicher Begründung vorzulegen. § 111 Abs. 1 gilt entsprechend. (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens. (6) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. An den sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen und solcher Konferenzen, an denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer, Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 oder Maßnahmen nach § 82a behandelt werden, können bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats teilnehmen. (7) Der Schulelternbeirat hat das Recht, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter Vorstellungen gegen Maßnahmen zu erheben, welche seiner Meinung nach die Grundsätze des Art. 56 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen verletzen. Kommt eine Klärung nicht zustande, kann der Schulelternbeirat Beschwerde bei der Schulaufsichtsbehörde einlegen.
Schulelternbeirat