§ 108 Schulelternbeiräte
(1) Mitglieder des Schulelternbeirates sind die Klassenelternbeiräte und
die nach § 106 Abs. 2 bis 4 gewählten Elternvertreterinnen und -
vertreter. Er wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder.
(2) An den Sitzungen des Schulelternbeirates nehmen die Schulleiterin
oder der Schulleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter teil. Weitere Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen
oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können teilnehmen. Bei
geeigneten Beratungsgegenständen sollen Schülervertreterinnen oder
Schülervertreter zugezogen werden. Die Vorsitzende oder der
Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat weitere
Personen einladen. Der Schulelternbeirat kann aus besonderen Gründen
allein beraten.
(3) Der Schulelternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach
Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr, einberufen. Er
muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die
Schulleiterin oder der Schulleiter es unter Angabe der zu beratenden
Gegenstände verlangt. Erfolgt keine Einladung durch die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter,
kann die Schulleiterin oder der Schulleiter diese oder diesen schriftlich
auffordern, innerhalb einer Frist von vier Unterrichtswochen
einzuladen; nach Ablauf der Frist lädt die Schulleiterin oder der
Schulleiter ein. In diesem Fall kann der Schulelternbeirat mit mehr als
der Hälfte seiner Mitglieder beschließen, für den Rest seiner Amtszeit
eine neue Vorsitzende oder einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Die
Neuwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Beschluss in einer
eigenen Sitzung erfolgen, zu der die Schulleiterin oder der Schulleiter
einlädt.
(4) Der Schulelternbeirat kann mit der Beratung über Angelegenheiten,
die ausschließlich eine Schulstufe oder einen Schulzweig betreffen,
Ausschüsse beauftragen, denen die Klassen- oder
Jahrgangselternbeiräte der jeweiligen Schulstufe oder des Schulzweigs
angehören; sie wählen aus ihrer Mitte eine Ausschussvorsitzende oder
einen Ausschussvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter. Die sich aus § 111 ergebenden Rechte des
Schulelternbeirates bleiben unberührt.
§ 110 Aufgaben des Schulelternbeirates
(1) Der Schulelternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht an der Schule
aus.
(2) Der Zustimmung des Schulelternbeirates bedürfen Entscheidungen
der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 1 bis 7 und der Gesamtkonferenz
nach § 133 Abs. 1 Nr. 3 bis 5.
(3) Der Schulelternbeirat ist anzuhören vor Entscheidungen der
Schulkonferenz nach § 129 Nr. 8, 10 und 12, bevor die Schulleiterin
oder der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von
allgemeiner Bedeutung sind, und vor der Auswahl von zugelassenen
Schulbüchern.
(4) Der Schulelternbeirat kann sowohl Maßnahmen, die seiner
Zustimmung bedürfen (Abs. 2), als auch Maßnahmen, bei denen er
anzuhören ist (Abs. 3), vorschlagen. Der Vorschlag ist der Schulleiterin
oder dem Schulleiter mit schriftlicher Begründung vorzulegen. § 111
Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den
Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des
Schullebens.
(6) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der
Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. An den sonstigen
Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und
Versetzungskonferenzen und solcher Konferenzen, an denen
ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer,
Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 oder Maßnahmen nach § 82a
behandelt werden, können bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats
teilnehmen.
(7) Der Schulelternbeirat hat das Recht, bei der Schulleiterin oder dem
Schulleiter Vorstellungen gegen Maßnahmen zu erheben, welche seiner
Meinung nach die Grundsätze des Art. 56 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 2
der Verfassung des Landes Hessen verletzen. Kommt eine Klärung nicht
zustande, kann der Schulelternbeirat Beschwerde bei der
Schulaufsichtsbehörde einlegen.
Schulelternbeirat